Ein Recht ist eine Pflicht

Die in Art. 9 Dublin-III-Verordnung eingeräumte Möglichkeit der Kundgabe des Wunsches, dass für die Prüfung eines Asylantrags der Mitgliedstaat zuständig sein soll, in dem ein Familienangehöriger als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, hat zur Folge, dass Kindeswohl und familiäre Bindungen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in diesen Staat nicht entgegenstehen, meint jedenfalls das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 17. November 2025 (Az. 23 K 2858/25.A), und zwar gerade auch dann, wenn ein solcher Wunsch nicht geäußert wurde. Zwar sei niemand verpflichtet, einen solchen Wunsch zu äußern, die Verweigerung der Kundgabe des Wunsches mit dem Ziel, sich den zuständigen Mitgliedstaat auszusuchen, führe aber zur Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.

Mal ehrlich: Wer denkt sich denn sowas aus? Aus einem in Art. 9 Dublin-III-VO eingeräumten Recht wird eine Verpflichtung gemacht (bzw. zu einer Obliegenheit, siehe S. 20), und der Verzicht auf Ausübung des Rechts wird zu einer Pflichtverletzung umdeklariert, die eine Abschiebung rechtfertigen soll: Die Betroffenen haben es in der Diktion des Gerichts „selbst in der Hand“, durch Ausübung ihres Rechts eine Familientrennung zu vermeiden (S. 20). Das Urteil fällt auch sonst mit fragwürdiger Argumentation auf, etwa auf S. 14 zum Verhältnis von Durchschnittseinkommen und Lebenshaltungskosten in Bulgarien und in Deutschland, wo die „konkreten Umstände der betroffenen Familie“ entgegen den Ausführungen im Urteil tatsächlich gerade nicht einmal im Ansatz gewürdigt werden. Immerhin hat das Verwaltungsgericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, die auch eingelegt wurde.

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ISSN 2943-2871