Einem russischen Staatsangehörigen im wehrpflichtigen Alter, der nach Beginn des Angriffskrieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine aus Russland ausgereist ist, droht im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen Wehrdienstentziehung, meint das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 23. März 2026 (Az. 2 L 92/25). Es drohe zwar die Einberufung zum Grundwehrdienst, nicht aber auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Einsatz im völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Dies gelte auch für tschetschenische Wehrpflichtige, wenn diese vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation einen registrierten Wohnsitz außerhalb Tschetscheniens hatten.
Andere Gerichte sehen das auch anders und verpflichten zur Gewährung subsidiären Schutzes. Wenn ich nichts übersehen habe, dann sind zu dieser Frage am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (wieder) Berufungsverfahren anhängig.


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