Keine Griechenland-Abschiebung bei Vulnerabilität

Wie das aussieht, wenn ein Verwaltungsgericht seine zunächst ablehnende Haltung zu einem asylgerichtlichen Klageverfahren nach der mündlichen Verhandlung korrigiert und den Asylbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge am Ende aufhebt, zeigt das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. April 2026 (Az. Au 10 K 25.36545), in dem es um den Asylantrag einer aus dem Iran geflohenen Frau ging, die bereits in Griechenland internationalen Schutz erhalten hatte. Die Transsexualität der Klägerin belaste sie psychisch so stark, so das Verwaltungsgericht, dass sie als vulnerabel anzusehen sei. Es sei nicht vorstellbar, dass sie in den „überaus rauen Lebensumständen in Griechenland auf der Straße zurecht käme“.

Das Urteil ist lesenswert, weil die Einzelrichterin in ihm ausführlich erklärt, warum sie ihre zunächst ablehnende Haltung zur Klage und zur Klägerin geändert hat und warum die Vulnerabilität der Klägerin zur Folge hat, dass sie nicht auf ein Leben in Griechenland verwiesen werden darf.

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ISSN 2943-2871