Rückkehrentscheidung auch auf Vorrat

Eine Rückkehrentscheidung (nach deutscher Diktion: Abschiebungsandrohung) darf auch auf Vorrat erlassen werden, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Mai 2026 (Rs. C-877/24, X und Minister van Asiel en Migratie, anciennement Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid gegen Y.). Ein Hindernis für einen schnellen Abschluss des Rückkehrverfahrens wie die Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in einem Mitgliedstaat hindere die zuständigen Behörden dieses Staats nicht daran, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Betroffene müssten aber die Möglichkeit haben, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben könne; außerdem müssten die zuständigen Behörden vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung eine aktualisierte Bewertung der Gefahren für den Drittstaatsangehörigen vornehmen, einer dem Grundsatz der Nichtzurückweisung widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

Der Gerichtshof hat sich in diesem Urteil auch zu der Frage geäußert, ob in dem Fall, dass gegen einen Strafgefangenen keine Rückkehrentscheidung erlassen würde, der Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erteilen muss. Das folge jedenfalls nicht aus der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115, so der Gerichtshof, weil die Richtlinie nicht zum Ziel habe, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren, sondern nur den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung. So etwas wie eine (bloße) „Duldung ohne Ausreisepflicht“ kann es also auch weiterhin geben.

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ISSN 2943-2871