Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass die Teilnahme des oder der betreffenden Studierenden an Präsenzveranstaltungen im Bundesgebiet zum Zweck des Studiums zwingend und sanktionsbewährt in der jeweiligen Studienordnung vorgeschrieben ist, sagt die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrem Beschluss vom 20. März 2026 (Az. 24 L 1/26). Zumindest für den Fall, dass Studierende im Rahmen ihres Vollzeitstudiums an angebotenen Präsenzveranstaltungen tatsächlich teilnähmen, genügten sie dem Erfordernis, sich gerade zum Zweck des Vollzeitstudiums in der Bundesrepublik aufzuhalten. Einer sanktionsbewährten Teilnahmepflicht bedürfe es nicht.
Der Beschluss setzt sich methodisch wohltuend mit der gegenteiligen Rechtsprechung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts auseinander, die im vergangenen November strenger war und die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16b Abs. 1 S. 1 AufenthG vorausgesetzt hatte, dass es eine Pflicht zur Teilnahme an Studienveranstaltungen gerade vor Ort in Deutschland, d.h. in Präsenz geben müsse, und dass eine Verletzung dieser Pflicht von der Hochschule auch sanktioniert werden müsse. Die Annahme der 11. Kammer, dass ein Vollzeitstudium nicht den Hauptzweck des längerfristigen Aufenthalts darstelle, wenn ein Studium vollständig oder zum weit überwiegenden Teil online angeboten würde, finde im Gesetz keine Grundlage, so die 24. Kammer.



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