Wenn Sie in den nächsten Tagen nur für die Lektüre einer einzigen aktuellen Gerichtsentscheidung Zeit erübrigen können, dann lesen Sie bitte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 2026 (Az. 28 L 270/26 A. Die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts zerpflückt darin nach allen Regeln der juristischen Kunst das Vorgehen der Bundespolizei, die das Asylgesuch eines aus Eritrea geflohenen Schutzsuchenden im März 2026 offenbar ignoriert hat. Der Antragsteller habe in einer eidesstattlichen Versicherung konkret und nachvollziehbar glaubhaft gemacht, bereits beim Aufgriff durch die Bundespolizei in der Nähe der deutsch-polnischen Grenze hinreichend deutlich gemacht zu haben, internationalen Schutz beantragen zu wollen; stattdessen sei er nach Polen zurückgewiesen worden. Ihm sei der Grenzübertritt nach Deutschland darum im Wege eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung zu gestatten, außerdem müsse ein Verfahren zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet werden. In Polen habe er kein Aufenthaltsrecht und die polnischen Behörden hätten sich geweigert, seinen Asylantrag anzunehmen.
Das Gericht schildert die Argumentation der Bundespolizei ausführlich, deren Verfahrensstrategie doch etwas zweifelhaft erscheint. Das Gericht erwähnt etwa, dass dienstliche Erklärungen von Polizeihauptmeister G…, Polizeimeister U…, Polizeimeister U… und Polizeiobermeister R vorgelegt wurden, wonach der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt ein Asylgesuch geäußert habe. Diese Beamten seien allerdings weder beim Aufgriff des Betroffenen noch bei einem späteren dolmetschergestützten Gespräch anwesend gewesen und hätten damit keine Aussagen über die Zeiten treffen können, in denen der Antragsteller das Asylgesuch äußerte.



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