Sächsisches OVG bestätigt Abschiebungsverbot für Yeziden aus dem Irak

In seinem Urteil vom 30. April 2026 (Az. 3 A 457/20.A) hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen die (zuvor zugelassene) Berufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden aus dem Februar 2020 zurückgewiesen, in dem das Bundesamt verpflichtet worden war, für den aus dem Irak geflohenen Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Bei der Beurteilung der individuellen Schutzwürdigkeit zurückkehrender Yesiden sei von besonderer Bedeutung, so das Oberverwaltungsgericht, ob sie mit einer familiären Unterstützung im Heimatland oder/und durch Familienangehörige rechnen könnten, die sich im Ausland befänden. Darüber sei von Bedeutung, ob der Rückkehrer in der Lage sei, aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit durch Arbeit auch in der informellen Wirtschaft, also z. B. auf dem Bau, in der Landwirtschaft oder möglicherweise auch bei den Sicherheitsbehörden sein Existenzminimum sicherzustellen Schließlich sei maßgeblich zu berücksichtigen, ob er eine dauerhafte Unterkunft finden könne.

Das Oberverwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger über keinerlei familiäres Netzwerk im Irak mehr verfügt, weil alle Familienmitglieder geflohen seien und sich in Deutschland befänden, ihn von dort aus nach seiner Rückkehr aber auch nicht unterstützen könnten. Der Kläger habe außerdem seit nunmehr elf Jahren keinen Kontakt mit im Land verbliebenen Yesiden und und damit auch keinen Einblick in die aktuellen Lebensverhältnisse. Aufgrund dieser individuell erschwerenden Umstände wäre er bei seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt.

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ISSN 2943-2871