Bei der Feststellung, ob eine „begründeten Furcht vor Verfolgung“ besteht, müssen nationale Behörden eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juni 2026 (Rs. C-440/25). Außerdem müsse ein erstinstanzliches Gericht die Befugnis haben, über die Glaubhaftigkeit der Antragsbegründung, über die Plausibilität der Furcht des Antragstellers vor Verfolgung oder die Plausibilität einer tatsächlichen Gefahr für ihn, im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sowie über die Begründetheit des Antrags unter Berücksichtigung der im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte verbindlich zu entscheiden.
Das Urteil ist vor allem in methodischer Hinsicht interessant: Der Gerichtshof bezieht sich zur Auslegung des Begriffs der begründeten Furcht vor Verfolgung umfassend auf das UNHCR-Handbuch (Rn. 79ff.) und auf einen Praxisleitfaden der Europäischen Asylagentur (Rn. 83ff.). Eine Bitte des vorlegenden nationalen Gerichts, auch bereits die neue Qualifikationsverordnung und die neue Asylverfahrensverordnung auszulegen, hat er dagegen abgelehnt (Rn. 26ff.): Die neue Asylverfahrensverordnung werde auch nach dem 12. Juni 2026 nicht auf die streitgegenständlichen Asylanträge anwendbar sein, die Auslegung der Qualifikationsverordnung unterscheide sich in Hinblick auf den Begriff der begründeten Furcht vor Verfolgung nicht von Auslegung des Begriffs in der Qualifikations-Richtlinie.



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