Bundestag streicht GEAS-Übergangsregelungen

Der Bundestag will ausgerechnet am 12. Juni 2026 einen Gesetzentwurf zur „besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“ verabschieden, in dem sich nach einer in dieser Woche kurzfristig im Innenausschuss erfolgten Ergänzung des Entwurfs (BT-Drs. 21/6393) die Aufhebung der in § 87e Abs. 2 und 3 AsylG enthaltenen GEAS-Übergangsregelungen versteckt. Die Übergangsregelungen, die die Anwendung der neuen Qualifikations-Verordnung regeln, sollen ersatzlos entfallen, so die Begründung (S. 21), weil das (vorrangig anzuwendende) neue EU-Recht es anders sieht als § 87e Abs. 2 und 3 AsylG. Die Streichung soll aber erst zum 1. Oktober 2026 in Kraft treten, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge es vorher ohnehin nicht schaffen werde, seine Verfahren und Textbausteine anzupassen (S. 21f.) und bis dahin weiter das alte, bis zum 11. Juni 2026 geltende Recht anwenden wolle. Sofern Schutzsuchende nach der neuen Qualifikations-Verordnung besser gestellt würden, würde das Bundesamt solche Verbesserungen ab dem 12. Juni berücksichtigen, um „rechtliche Beeinträchtigungen“ für Schutzsuchende zu vermeiden.

So etwas kann man sich wirklich nicht ausdenken, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Das Bundesamt ist nach dem klaren Wortlaut der Qualifikations-Verordnung verpflichtet, sie bereits ab dem 12. Juni anzuwenden und nicht erst ab dem 1. Oktober. Wegen des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts ist jedenfalls § 87e Abs. 2 AsylG zu ignorieren und ändert seine Aufhebung, gleich zu welchem Datum, so gar nichts. Dass es in der Rechtsanwendungspraxis ohne Kläger keine Richter geben wird, ist eine andere Frage, und auf die korrekte Berücksichtigung der mit dem neuen Recht einhergehenden (wenigen) Verbesserungen, z.B. beim Begriff des Familienangehörigen, wird man jedenfalls achten müssen. Der Gesetzentwurf enthält außerdem überaus problematische Regelungen zu sicheren Herkunftsstaaten, die, weil der Gesetzgeber ausgerechnet die Übergangsregelungen zu den Arbeitsverboten vergessen hat, in einem weiteren kurzfristig vorzubereitenden und bereits angekündigten Gesetz korrigiert werden müssen.

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ISSN 2943-2871