Bundestag streicht GEAS-Übergangsregelungen

Der Bundestag will ausgerechnet am 12. Juni 2026 einen Gesetzentwurf zur „besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“ verabschieden, in dem sich nach einer in dieser Woche kurzfristig im Innenausschuss erfolgten Ergänzung des Entwurfs (BT-Drs. 21/6393) die Aufhebung der in § 87e Abs. 2 und 3 AsylG enthaltenen GEAS-Übergangsregelungen versteckt. Die Übergangsregelungen, die die Anwendung der neuen Qualifikations-Verordnung regeln, sollen ersatzlos entfallen, so die Begründung (S. 21), weil das (vorrangig anzuwendende) neue EU-Recht es anders sieht als § 87e Abs. 2 und 3 AsylG. Die Streichung soll aber erst zum 1. Oktober 2026 in Kraft treten, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge es vorher ohnehin nicht schaffen werde, seine Verfahren und Textbausteine anzupassen (S. 21f.) und bis dahin weiter das alte, bis zum 11. Juni 2026 geltende Recht anwenden wolle. Sofern Schutzsuchende nach der neuen Qualifikations-Verordnung besser gestellt würden, würde das Bundesamt solche Verbesserungen ab dem 12. Juni berücksichtigen, um „rechtliche Beeinträchtigungen“ für Schutzsuchende zu vermeiden.

So etwas kann man sich wirklich nicht ausdenken, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Das Bundesamt ist nach dem klaren Wortlaut der Qualifikations-Verordnung verpflichtet, sie bereits ab dem 12. Juni anzuwenden und nicht erst ab dem 1. Oktober. Wegen des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts ist jedenfalls § 87e Abs. 2 AsylG zu ignorieren und ändert seine Aufhebung, gleich zu welchem Datum, so gar nichts. Dass es in der Rechtsanwendungspraxis ohne Kläger keine Richter geben wird, ist eine andere Frage, und auf die korrekte Berücksichtigung der mit dem neuen Recht einhergehenden (wenigen) Verbesserungen, z.B. beim Begriff des Familienangehörigen, wird man jedenfalls achten müssen. Der Gesetzentwurf enthält außerdem überaus problematische Regelungen zu sicheren Herkunftsstaaten, die, weil der Gesetzgeber ausgerechnet die Übergangsregelungen zu den Arbeitsverboten vergessen hat, in einem weiteren kurzfristig vorzubereitenden und bereits angekündigten Gesetz korrigiert werden müssen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871