Nichtvulnerable kinderlose Ehepaare sowie alleinstehende weibliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, werden dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in einem Urteil vom 26. Mai 2026 (Az. A 4 S 2473/25, alleinstehende Frauen) und einem Beschluss vom 29. Mai 2026 (Az. A 4 S 1093/26, kinderlose Ehepaare). Schutzberechtigte Frauen seien in Griechenland gegenüber Männern nach den vorliegenden Erkenntnismitteln einem lediglich „etwas erhöhten Risiko“ der Obdachlosigkeit, Nahrungsunsicherheit und Erwerbslosigkeit ausgesetzt. Für kinderlose Ehepaare könne dann nichts anderes gelten.
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seinem Urteil auf auch eine durch das Verwaltungsgericht Hamburg eingeholte Auskunft zum Programm „Wohnen für Obdachlose“ und zu den in Griechenland existierenden Obdachlosenunterkünften hin (Rn. 108); ob es sich dabei um den umfangreichen Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland handelt, der in der letzten Newsletter-Ausgabe vorgestellt wurde, ist unklar.



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