Unklares Übergangsrecht im Asylverfahren

In seinem ausführlich begründeten Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 12 A 6816/25) geht das Verwaltungsgericht Oldenburg davon aus, dass für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland auch im illegalen Arbeitsmarkt keine Möglichkeit besteht, eine zumutbare Arbeitsstelle zu finden und so ihr Existenzminimum zu sichern, und zitiert ausführlich aus aktuellen Berichten über die Situation von Schutzberechtigten in Griechenland. Interessanter ist aber, wie das Gericht mit der GEAS-Reform und der fortdauernden Anwendbarkeit alten Verfahrensrechts auf am 12. Juni 2026 bereits laufende Asylverfahren umgeht: Gemäß § 87e Abs. 1 AsylG und Art. 79 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung fänden die Regelungen des Asylgesetzes in ihrer vor dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung Anwendung und seien die Regelungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32 anzuwenden. Rechtsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamts aus dem September 2025, in dem der Asylantrag der Kläger als unzulässig abgelehnt worden war, sei demnach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. „in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Verfahrensrichtlinie“.

Anders als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat das Verwaltungsgericht Oldenburg offenbar keine Veranlassung gesehen, sich mit der Frage der konkreten Bedeutung der ziemlich undeutlich formulierten Übergangsregelung des § 87e Abs. 1 AsylG zu beschäftigen. Wenn es allerdings davon ausgeht, dass in Altverfahren die vor dem 12. Juni 2026 geltende Fassung des Asylgesetzes weiterhin anzuwenden ist, dann ist unverständlich, warum es zusätzlich auf die alte Verfahrensrichtlinie als unmittelbare Rechtsgrundlage abstellt – das hätte es ja vor dem 12. Juni auch nicht getan? Mit § 87e AsylG werden wir noch viel Freude haben.

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ISSN 2943-2871