Da der deutsche Gesetzgeber einige verfahrensrechtliche Regelungen des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026 aufgehoben hat, die neue Asylverfahrensverordnung 2024/1348 auf an diesem Tag bereits laufende Asylverfahren jedoch nicht anwendbar ist, müssen zur Schließung von Regelungslücken die insofern inhaltlich einschlägigen Bestimmungen der alten Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 unmittelbar angewendet werden, sagt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem sehr umfangreichen und sehr lesenswerten Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. 15a K 3706/23.A). Ein Rückgriff auf die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (vor dem 12. Juni 2026) geltenden Fassungen einschlägiger Normen des Asylgesetzes komme im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 AsylG, d.h. hier nach dem 11. Juni 2026, nicht in Betracht.
In dem Verfahren ging es die alte Regelung zu Zweitanträgen (§ 71a AsylG), die zum 12. Juni 2026 aufgehoben wurde. Dem Gericht ist beizupflichten, dass die Übergangsvorschrift in § 87e AsylG hier nicht hilft und dass deswegen die alte EU-Asylverfahrensrichtlinie unmittelbar angewendet werden muss. Das Gericht findet deutliche Worte zur (fehlenden) Qualität des GEAS-Anpassungsetzes, bemängelt eine „handwerklich unzulängliche Anpassung“ des deutschen Rechts und lobt den „glasklaren Wortlaut“ der Asylverfahrensverordnung. Weitere Breitseiten gibt es gegen § 71 AsylG n.F., der gegen das europarechtliche Normwiederholungsverbot verstoße und darum unionsrechtswidrig sei, und gegen § 87e AsylG, der zumindest die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit enthaltenen Anforderungen an Verweisungen nicht erfülle.



Schreibe einen Kommentar