§ 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG ordnet für das Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die bis zum 11. Juni 2026 gestellt worden sind, die Geltung des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung an, sagt die 39. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluss vom 19. Juni 2026 (Az. 39 L 283/26 A). Die Übergangsregelung möge „misslich formuliert“ sein und nicht den Empfehlungen des von dem Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Handbuchs der Rechtsförmlichkeit entsprechen, was aber, anders als vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen angenommen, nicht zu deren „Perplexität“ führe.
Die Kammer will den in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO ausgedrückten Rechtsgedanken auf § 87e Abs. 2 S. 1 AsylG übertragen, weil der dort verwendete Begriff der „Regelung“ sich nicht nur im Sinne von „Vorschrift“ oder „Norm“ verstehen lasse, sondern vielmehr auch im Sinne von Vorgabe oder Regelungssystematik: § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ordne mithin nicht die Geltung ohnehin zwingend geltenden Unionsrechts an, sondern die Übertragung der Regelungssystematik des Art. 79 Abs. 3 AsylVfO auf die nationale Rechtslage. Der Gesetzgeber sei sich allerdings wohl nicht bewusst gewesen, dass die Fortgeltung alten Rechts der gesetzlichen Anordnung bedürfe.



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