Keine Gehörsverletzung bei Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht teilnimmt, dann kann es einen späteren Antrag auf Zulassung der Berufung nicht mit dem Argument einer Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen, meint das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. 4 LA 42/25). Indem das Bundesamt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entsprechend seiner regelmäßig geübten Verfahrensweise ferngeblieben sei, habe es sich selbst der Möglichkeit beraubt, sich in der mündlichen Verhandlung Gehör zu verschaffen.

In dem Verfahren ging es um die Gewährung subsidiären Schutzes wegen drohender Versklavung in Mali. Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 8. Mai 2025 (Az. 7 A 62/22) ist online verfügbar, aber schwer zu lesen, weil offensichtlich die Textbausteine durcheinander geraten sind und die Klage in den Entscheidungsgründen zunächst komplett abgewiesen wird (S. 5), bevor später doch ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes angenommen wird (S. 8).

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ISSN 2943-2871