Es ist nach wie vor so, dass vorübergehender Schutz von aus der Ukraine vertriebenen Personen zwar nicht gleichzeitig in mehreren EU-Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 3. Juli 2026 (Az. 11 S 1284/26), es jedoch zulässig ist, nach Erlöschen des gewährten Schutzes in einem EU-Staat vorübergehenden Schutz in einem anderen EU-Staat zu beantragen und zu erhalten. Ob das beim freiwilligen Verzicht auf vorübergehenden Schutz anders zu beurteilen sei, sei im entschiedenen Verfahren nicht relevant.
Der VGH weist darauf hin, dass auch der aktuelle Durchführungsbeschluss 2025/1460 des Rates der Europäischen Union nicht zu einem „Regimewechsel“ hinsichtlich des Rechts ukrainischer Antragsteller geführt habe, den schutzgewährenden Mitgliedstaat zu wählen. Es komme vielmehr weiterhin maßgeblich nur darauf an, dass der vorübergehende Schutz nicht gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten gewährt werde.



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