In seinem Urteil vom 10. Juli 2026 (Az. 5 A 129/26) geht das Verwaltungsgericht Schleswig davon aus, dass in einem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes bei Vorliegen einer Familienkonstellation auch ein Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung der Voraussetzungen des Familienaufenthaltsrechts gemäß Art. 23 Abs. 1 der Qualifikationsverordnung 2024/1347 enthalten ist. Daraus ergebe sich dann ein korrespondierender gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
In dem Verfahren hatte die minderjährige Klägerin ihre Klageanträge noch nach dem alten, bis zum 11. Juni 2026 geltenden Recht formuliert und dementsprechend (nur) die Verpflichtung des Bundesamts zur Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt. Ihre Mutter hatte in einem Parallelverfahren die Flüchtlingseigenschaft erhalten, ohne dass die Tochter ihre Klageanträge daraufhin umformuliert hätte. Das sei unschädlich, so das Verwaltungsgericht, weil die Klageanträge so auszulegen seien, dass das wahre Rechtsschutzziel der Tochter auf den legalen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet sei, wozu eben auch das Familienaufenthaltsrecht nach Art. 23 Abs. 1 Qualifikationsverordnung gehöre. Mir ist allerdings nicht klar, warum das Verwaltungsgericht in seinem zweiten Leitsatz auf § 25 Abs. 2 AufenthG und den darauf folgenden Anspruch auf einen Familienaufenthaltstitel verweist. Es dürfte sich vermutlich um einen bloß erläuternden Hinweis auf die geltende Rechtslage handeln.



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