Enge Auslegung der AMM-Übergangsregelungen

Die in Art. 84 Abs. 2 AMM-Verordnung enthaltene Übergangsregelung ist dahin auszulegen, dass sich die dort genannte Verweisung auf die in Kapitel III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-Verordnung enthaltenen Zuständigkeitskriterien beschränkt und keine Fortwirkung auch der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Dublin-III-Verordnung für vor dem 12. Juni 2026 registrierte Anträge bewirkt, meint das Verwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 27. Juli 2026 (Az. 3 V 2156/26). In der Folge könnten Überstellungsfristen nach den Vorgaben der AMM-Verordnung verlängert werden, auch wenn die Überstellungsentscheidung noch auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung erlassen worden sei.

Das Verwaltungsgericht schließt sich mit seiner ausführlich begründeten Auslegung der Übergangsregelungen der AMM-Verordnung einer wohl mittlerweile überwiegenden Ansicht von Verwaltungsgerichten an, die zu einer breiten Anwendbarkeit der AMM-Verordnung auch in Altverfahren führt. Die Folge ist etwa, wie in diesem Verfahren, dass eine am 12. Juni 2026 noch nicht abgelaufene Dublin-Überstellungsfrist nach den Bestimmungen der AMM-Verordnung verlängert werden kann, etwa wie hier nach einem Mitte Juli 2026 erfolgten Wiederauftauchen der Antragstellerin und Klägerin gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO. Nach dieser Bestimmung verlängert sich die Überstellungsfrist automatisch, d.h. ohne behördliche Entscheidung, um drei Monate, wenn die beim Wiederauftauchen verbleibende Frist weniger als drei Monate betrug.

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ISSN 2943-2871