Enge Auslegung der AMM-Übergangsregelungen

Die in Art. 84 Abs. 2 AMM-Verordnung enthaltene Übergangsregelung ist dahin auszulegen, dass sich die dort genannte Verweisung auf die in Kapitel III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-Verordnung enthaltenen Zuständigkeitskriterien beschränkt und keine Fortwirkung auch der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Dublin-III-Verordnung für vor dem 12. Juni 2026 registrierte Anträge bewirkt, meint das Verwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 27. Juli 2026 (Az. 3 V 2156/26). In der Folge könnten Überstellungsfristen nach den Vorgaben der AMM-Verordnung verlängert werden, auch wenn die Überstellungsentscheidung noch auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung erlassen worden sei.

Das Verwaltungsgericht schließt sich mit seiner ausführlich begründeten Auslegung der Übergangsregelungen der AMM-Verordnung einer wohl mittlerweile überwiegenden Ansicht von Verwaltungsgerichten an, die zu einer breiten Anwendbarkeit der AMM-Verordnung auch in Altverfahren führt. Die Folge ist etwa, wie in diesem Verfahren, dass eine am 12. Juni 2026 noch nicht abgelaufene Dublin-Überstellungsfrist nach den Bestimmungen der AMM-Verordnung verlängert werden kann, etwa wie hier nach einem Mitte Juli 2026 erfolgten Wiederauftauchen der Antragstellerin und Klägerin gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO. Nach dieser Bestimmung verlängert sich die Überstellungsfrist automatisch, d.h. ohne behördliche Entscheidung, um drei Monate, wenn die beim Wiederauftauchen verbleibende Frist weniger als drei Monate betrug.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Menschenrechtskommissar des Europarats warnt vor menschenrechtlichen Risiken geplanter „Return Hubs“

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Bereits im Juni 2026 wurde hier über die Kritik unabhängiger Menschenrechtsexpert*innen an der geplanten EU-Rückführungsverordnung berichtet.[1] Nun hat sich auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, zu den geplanten „Return Hubs“… Weiterlesen..

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871