Der Verweis in Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfasst nicht nur die Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung (Artt. 7-15), sondern auch die Regelungen der Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d, Art. 23 bis 25 Dublin-III-VO, die für die Zuständigkeitsbestimmung in Wiederaufnahmeverfahren maßgeblich sind, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 28. Juli 2026 (Az. 29 L 2150/26.A). Ein enges Verständnis der Norm, das auf den Wortlaut der Überschrift des Kapitels III der Dublin-III-VO abstellen würde, sei angesichts der dann entstehenden Regelungslücke für Fälle des Wiederaufnahmeverfahrens nicht angezeigt.
Das Verwaltungsgericht verweist für eine Begründung seiner Argumentation auf seinen Beschluss vom 9. Juli 2026 (Az. 22 L 1279/26.A), wo wiederum unter anderem (Rn. 37) auf die HRRF-Website verwiesen wird 😊.



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