Da Art. 43 AMM-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats betrifft, sondern als Verfahrensvorschrift den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage kraft Gesetzes und den im Prüfungsumfang eingeschränkten (vorläufigen) Rechtsschutz gegen eine Überstellungsentscheidung regelt, ist diese Norm auch auf Asylanträge anwendbar, die vor dem 12. Juli 2026 registriert wurden, meint das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 3. August 2026 (Az. A 13 K 6575/26). Weil aber nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO die Kriterien der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats maßgeblich seien, müsse Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. c AMM-VO dahingehend ausgelegt werden, dass an die Stelle der familienbezogenen Kriterien in Art. 25 bis 28 und 34 AMM-VO die diesen Kriterien entsprechenden Art. 8 bis 11 und 16 Dublin-III-VO träten.
Es soll also einerseits mit Art. 43 AMM-VO bereits das neue Dublin-Recht angewendet werden, andererseits im Rahmen dieser Anwendung bei der Prüfung der (nicht mehr als solche bezeichneten) systemischen Mängel auch immer noch das alte Recht. Interessanter noch sind die Ausführungen des Gerichts dazu, dass eine gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG a. F. erlassene Abschiebungsandrohung keine Überstellungsentscheidung darstellt, sondern unabhängig von und neben einer Überstellungsentscheidung existiert, so dass die aufschiebende Wirkung, die eine gegen die Abschiebungsandrohung erhobene Klage wegen § 75 AsylG a.F. hat, einerseits dazu führt, dass auch die Überstellungsentscheidung nicht vollzogen werden kann, andererseits den Lauf der Überstellungsfrist aber nicht gehemmt oder unterbrochen werden soll (Rn. 44). Die Klage gegen die (nach altem Recht ergangene) Unzulässigkeitsentscheidung hat also keine aufschiebende Wirkunge, die Klage gegen die parallel erlassene Abschiebungsandrohung dagegen schon.



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