Eine Ausbildungsduldung wird gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG nicht erteilt, wenn bestimmte konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, darunter gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d) AufenthG „konkrete Vorbereitungsmaßnahmen“ zur Abschiebung. Eine solche konkrete Vorbereitungsmaßnahme kann auch die Erstellung eines Rücknahmeersuchens an einen anderen Staat durch die zuständige Behörde sein, meint das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Beschluss vom 23. Juli 2026 (Az. 8 K 2362/26), jedenfalls wenn eine hinreichend „individualisierte Konkretisierung“ vorliegt. Im entschiedenen Verfahren habe die Ausländerbehörde zwar bereits vor Stellung des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung das Verfahren gegenüber griechischen Behörden mit dem Ziel der Rückübernahme des Antragstellers und Klägers eingeleitet, diese Bemühungen blieben jedoch über mehrere Monate hinweg erfolglos. Angesichts dessen fehle es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an dem geforderten „hinreichenden [..] zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung“, für den im Ausgangspunkt ein Zeitraum von drei Monaten Maßstab sein könne.
Das Verwaltungsgericht weist in seinem Beschluss zu Recht darauf hin, dass die in § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG geregelten Ausschlussgründe überhaupt nur anwendbar sind, wenn ein Fall von § 60c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt, d.h. der Ausländer bereits bei Aufnahme der Aufnahme im Besitz einer Duldung ist, nicht dagegen auch in im Fall von § 60c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wenn der Ausländer eine der genannten Berufsausbildungen schon zuvor als Asylbewerber aufgenommen hat und nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchte. Wer sich übrigens fragt, was denn bitte eine „individualisierte Konkretisierung“ ist, der möge im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2026 (Az. 8 K 3688/25, Rn. 32) nachlesen: „hat der Antragsgegner individuell und konkret die Einleitung eines Abschiebungsverfahrens des Antragstellers vorbereitet“.



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