Die beim Flüchtigsein von Schutzsuchenden nach neuem GEAS-Recht mögliche Verlängerung einer Dublin-Überstellungsfrist auf bis zu drei Jahre setzt voraus, dass Schutzsuchende darüber zuvor ausdrücklich gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. n AMM-VO informiert wurden, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 2. September 2026 (Az. 29 L 2558/26.A).
In dem Verfahren ging es (erneut) um ein offenes Kirchenasyl. Die Behörden hatten zwar die Pfarrerin der Schutz gewährenden Kirchengemeinde auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Überstellungsfrist hingewiesen, nicht aber die Schutzsuchenden selbst.



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