Das Oberverwaltungsgericht Hamburg meint in seinem Urteil vom 9. September 2026 (Az. 12 A 492/26), dass die verfahrensrechtliche Übergangsregelung des § 87e Abs. 1 AsylG auf Dublin-Verfahren keine Anwendung findet, weil sie ausschließlich das erst nach Abschluss des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens durchgeführte (nationale) Asylverfahren betrifft. Eine vor dem 12. Juni 2026 erfolgte Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a.F. sei rechtswidrig, weil sie nach der Änderung des Asylgesetzes durch das GEAS-Anpassungsgesetz einer Rechtsgrundlage entbehre und auch nicht in eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO umgedeutet werden könne. Eine ebenfalls auf Grundlage des alten Rechts (§ 34a Abs. 1 AsylG a.F.) erlassene Abschiebungsanordnung könne aber gleichwohl nach wie vor rechtmäßig sein, auch wenn der verbleibende Bescheid keine ausdrückliche Überstellungsentscheidung mehr enthalte.
Die Aussagen des Gerichts zur Nichtanwendbarkeit der Übergangsregelungen und zur Unmöglichkeit einer Umdeutung der mittlerweile rechtswidrig gewordenen Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts werden auch anderswo vertreten. Die Rechtsauffassung dagegen, dass es so etwas wie eine implizite, stillschweigende, gleichsam unsichtbare Dublin-Überstellungsentscheidung geben soll (Rn. 41), hat es wohl aus gutem Grund nicht in die vom Gericht verfassten Leitsätze des Urteils geschafft, ich halte sie für zumindest fragwürdig: Wenn für Dublin-Verfahren keine Übergangsregelungen gelten sollen, wie das Gericht annimmt, dann muss das auch für die Vollziehung von Dublin-Entscheidungen gelten und muss sich die vor dem 12. Juni 2026 erlassene Abschiebungsanordnung nun an § 34a AsylG Abs. 1 n.F. messen lassen. Dort wird aber, worauf in einem anderen Verfahren bereits im Juli 2026 das VG Arnsberg hingewiesen hat (Beschluss vom 17. Juli 2026, Az. 14 L 1306/25.A, dort Rn. 80), für den Erlass einer Abschiebungsanordnung vorausgesetzt, dass eine Überstellungsentscheidung bereits vorliegt. Dann müssten aber auch die Mitteilungspflichten aus Art. 42 Abs. 2 AMM-VO bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung erfüllt worden sein, was in den hier im Raum stehenden Konstellationen unstreitig nicht der Fall war.



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