Alte Unzulässigkeitsentscheidungen rechtswidrig?

Der Einzelrichter der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover, der in seinem Urteil vom 12. Juni 2026 (Az. 15 A 6596/25) noch davon ausgegangen war, dass bestimmte Regelungen der Dublin-III-Verordnung auch ab dem 12. Juni 2026 weiterhin anwendbar sein sollen, hat seine Meinung offenbar geändert und nimmt in seinem Urteil vom 22. Juli 2026 (Az. 15 A 1238/24) an, dass nunmehr allein die Bestimmungen der AMM-VO entscheidungserheblich sind. Außerdem halte der Richter nicht mehr an seiner bisherigen Einschätzung fest, dass § 29 AsylG weiter in seiner bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden sei. Stattdessen müsse § 29 AsylG n.F. angewendet werden, der nach Abschluss des Dublin-Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens keine Unzulässigkeitsentscheidung mehr vorsehe, woraus folge, dass vor dem 12. Juni 2026 erlassene Unzulässigkeitsentscheidungen nun mangels einer passenden Rechtsgrundlage rechtswidrig seien.

Der Richter argumentiert zum Übergangsrecht weitgehend nicht selbst, sondern verweist auf das Urteil des OVG Greifswald vom 22. Juni 2026 (Az. 4 LB 323/22 OVG), in dem in einiger Detailschärfe argumentiert wird, wobei es wohl um zwei verschiedene Argumentationsstränge geht: Zum einen soll nach der Diktion des OVG Greifswald (dort Rn. 18) das Dublin-Verfahren einschließlich eines Überstellungsverfahrens kein Bestandteil des eigentlich Asylverfahrens sein, so dass die in Art. 79 Asylverfahrensverordnung geregelten Übergangsbestimmungen nicht zur Anwendung kommen. Das kann ich durchaus nachvollziehen. Zum anderen soll die Unzulässigkeitsentscheidung für das OVG Greifswald deswegen rechtswidrig sein (dort Rn. 22), weil es seit dem 12. Juni 2026 keine nationale Rechtsgrundlage mehr für so eine Entscheidung gibt und weil § 87e Abs. 1 AsylG insoweit auch nicht hilft, d.h. keine Fortgeltung des alten Rechts anordnet. Das hatte der Einzelrichter aus Hannover in seinem Urteil vom 12. Juni allerdings noch anders gesehen („Auf den hier gestellten Asylantrag ist daher das AsylG a. F. anzuwenden“) – anything goes, sozusagen.

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ISSN 2943-2871