Selbst wenn Flüchtlinge aus dem Gazastreifen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes wegen des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts offensichtlich erfüllen, muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht darüber entscheiden, solange die in § 24 Abs. 5 AsylG geregelte Höchstfrist noch nicht erreicht ist, meint das Verwaltungsgericht Göttingen in seinem Beschluss vom 1. April 2024 (Az. 3 A 38/25). Ein Asylantrag beinhalte nämlich auch einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der von einer Beurteilung von individuellen tatsächlichen Umständen abhänge, die aber derzeit – anders als die offensichtlich vorliegenden Voraussetzungen subsidiären Schutzes – unaufklärbar seien.
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