In seinem Beschluss vom 16. April 2025 (Az. XIII ZB 18/25) informiert der Bundesgerichtshof über geplante Abschiebungen nach Afghanistan, an deren Vorbereitung „intensiv“ gearbeitet werde. Gegen die Verhängung einer sechsmonatigen Sicherungshaft bis August 2025 im Anschluss an Strafhaft hatte der BGH in der Sache darum auch nichts auszusetzen: Der Betroffene sei für die geplante Abschiebung vorgesehen und es stehe nicht fest, dass er nicht innerhalb der nächsten Monate abgeschoben werden könne. Verbleibende Ungewissheiten bei der Prognose der Durchführbarkeit der Abschiebung gingen zu Lasten des Betroffenen.
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