(Keine) Verletzung des Rechts auf Leben nach tödlichem Schusswaffeneinsatz auf See

In seinem Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22776/18) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Tötung eines minderjährigen Schutzsuchenden nach einem Schusswaffeneinsatz beim Aufbringen eines Flüchtlingsboots durch die griechische Küstenwache im August 2015 aufgearbeitet. Griechenland habe das Recht des Getöteten auf Leben (Art. 2 EMRK) verletzt, weil der Einsatz der Küstenwache nicht sorgfältig geplant worden und die Küstenwache nicht gut vorbereitet gewesen sei. Der Schusswaffengebrauch als solcher habe Art. 2 EMRK dagegen nicht verletzt, so die Mehrheit der Richterinnen und Richter, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass er über das „absolut Notwendige“ hinausgegangen und somit unnötig übermäßige Gewalt angewandt worden sei. Das wiederum kritisiert Richter Hüseynov in einem Sondervotum und schlägt eine Beweislastumkehr vor, wonach von einer Verletzung des Rechts auf Leben ausgegangen werden müsse, sofern nicht nachgewiesen werden könne, dass die angewandte tödliche Gewalt absolut notwendig gewesen sei. Dies müsse insbesondere in Fällen wie im entschiedenen Verfahren gelten, in denen die innerstaatliche Untersuchung der Anwendung tödlicher Gewalt mit schweren Mängeln behaftet gewesen sei.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871