Das Sozialgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (Az. S 12 AY 379/22 ER) in noch deutlicheren Worten als in seinem Beschluss vom 19. Februar 2025 (Az. S 12 AY 424/25 ER) eine klare Meinung zum am 1. November 2024 in Kraft getretenen und in § 1 Abs. 4 AsylbLG geregelten Leistungsausschluss für Dublin-Fälle. § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG verstoße offenkundig gegen höherrangiges Recht und sei sowohl evident verfassungswidrig als auch evident europarechtswidrig. Alle Leistungsempfänger dürften darum darauf vertrauen, dass dieser Leistungsausschluss weder von Asylbewerberleistungsbehörden noch von Sozialgerichten angewandt werde.
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