In seinem Urteil in der Rs. C-719/19 vom 22.6.2021 hat sich der Europäische Gerichtshof im Kontext der Auslegung der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG dazu geäußert, wann der „Aufenthalt“ eines Unionsbürgers in einem Mitgliedstaat endet. Dies kann, wie im vorliegenden Verfahren, praktische Auswirkungen auf die Fortwirkung einer Ausweisungsverfügung und etwa die Zulässigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft nach einer Wiedereinreise haben. Die bloße physische Ausreise, so der Gerichtshof, sei für die Beendigung des Aufenthalts und damit für die Beendigung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung nicht ausreichend. Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag in der LTO.
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