Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg sieht in seinem Urteil vom 1. Juli 2021 (Az. 3 L 154/18) keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bei Entziehung vom Militärdienst in Syrien durch Flucht ins Ausland. Allein die Entziehung vom Wehr- bzw. Militärdienst in Syrien durch Flucht ins Ausland begründe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den syrischen Staat, außerdem fehlten hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür, dass das syrische Regime jedem, der sich durch das Verlassen des Landes dem Militärdienst entzogen habe, eine regimefeindliche bzw. oppositionelle Gesinnung unterstelle, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorlägen, die auf eine Regimegegnerschaft hinweisen könnten.