Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen hängt auch davon ab, ob bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung die Prüfung erfolgt ist, ob der unbegleitete Minderjährige im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, sagt das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 23. Juli 2026 (Az. 11 B 238/25). Eine Abschiebungsandrohung sei nämlich bereits dann rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht erfüllt seien; nach dieser Vorschrift habe sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werde. Die anderslautende bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Juni 2013, Az. 10 C 13.12) sei wegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2021 zu Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rs. C-441/19) überholt.
Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass Ausländerbehörden sich bereits vor Erlass einer Abschiebungsandrohung gegen unbegleitete Minderjährige in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen müssen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern auch tatsächlich erfolgen wird und verweist zur Begründung unter anderem auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist. Eine solche Überzeugungsgewissheit könne nur durch eine konkrete Kontaktaufnahme mit einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsland erlangt werden. In einem Parallelverfahren hat das Gericht in einem weiteren Beschluss vom selben Tag (Az. 11 B 104/26) festgehalten, dass eine Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger außerdem gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn und weil die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht erfüllt sind. Diese Wirkung von § 58 Abs. 1a AufenthG als sogenanntes dilatorisches rechtliches Vollstreckungshindernis entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.



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