Abschiebungsandrohung gegen unbegleitete Minderjährige nur nach konkreter Kontaktaufnahme

Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen hängt auch davon ab, ob bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung die Prüfung erfolgt ist, ob der unbegleitete Minderjährige im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, sagt das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 23. Juli 2026 (Az. 11 B 238/25). Eine Abschiebungsandrohung sei nämlich bereits dann rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht erfüllt seien; nach dieser Vorschrift habe sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werde. Die anderslautende bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Juni 2013, Az. 10 C 13.12) sei wegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2021 zu Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rs. C-441/19) überholt.

Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass Ausländerbehörden sich bereits vor Erlass einer Abschiebungsandrohung gegen unbegleitete Minderjährige in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen müssen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern auch tatsächlich erfolgen wird und verweist zur Begründung unter anderem auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist. Eine solche Überzeugungsgewissheit könne nur durch eine konkrete Kontaktaufnahme mit einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsland erlangt werden. In einem Parallelverfahren hat das Gericht in einem weiteren Beschluss vom selben Tag (Az. 11 B 104/26) festgehalten, dass eine Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger außerdem gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn und weil die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht erfüllt sind. Diese Wirkung von § 58 Abs. 1a AufenthG als sogenanntes dilatorisches rechtliches Vollstreckungshindernis entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind

    Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871