Das Verwaltungsgericht Göttingen hält in seinem Urteil vom 2. November 2022 (Az. 3 A 115/20) § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für entsprechend anwendbar, wenn in einem EU-Mitgliedstaat wie Italien zwar nicht Flüchtlingsschutz, aber subsidiärer Schutz gewährt wurde und fortbesteht. Eine dennoch ergangene Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland sei dann rechtswidrig. Das VG verweist zur Begründung im Wesentlichen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Juli 2021 (Az. M 11 K 18.31931).
Schreibe einen Kommentar