Eine noch vor dem 12. Juni 2026 gemäß § 34a Abs. 1 AsylG a.F. erlassene Abschiebungsanordnung ist in einem laufenden Verfahren jetzt am neuen Recht, d.h. an § 34a Abs. 1 AsylG n.F., zu messen, meint das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Beschluss vom 17. Juli 2026 (Az. 14 L 1306/25.A). Solle gemäß dieser Vorschrift in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat überstellt werden, ordne das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststehe, dass sie durchgeführt werden könne. Im Fall einer noch nach altem Recht, nämlich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG a.F. erlassenen Unzulässigkeitsentscheidung fehle es aber bereits an einer von § 34a Abs. 1 AsylG n.F. vorausgesetzten Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 42 AMM-VO, weil die Entscheidung schon nicht in verständlicher Sprache zum Ausdruck bringe, dass die betreffende Person in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden solle, sondern allein eine Entscheidung darüber treffe, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz „unzulässig“ sei, mithin nicht materiell geprüft werde.
Das Verwaltungsgericht prüft umfangreich, ob die nach altem Recht erlassene Unzulässigkeitsentscheidung nicht gemäß § 47 VwVfG in eine Überstellungsentscheidung nach neuem Recht umgedeutet werden kann, verneint dies aber im Ergebnis. Im Rahmen dieser Prüfung äußert sich das Gericht auch zur in Art. 43 Abs. 1 AMM-VO vorgesehenen Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Überstellungsentscheidungen, die alleine schon dazu führe, dass eine Umdeutung nicht mehr möglich sein soll, weil sie eine für die Betroffenen nachteiligen Veränderung zur Folge habe. Wenn man dieser Rechtsprechung folgen wollte, wären alle nach altem Recht wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats erlassenen Unzulässigkeitsentscheidungen mit dem 12. Juni 2026 automatisch rechtswidrig geworden.



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