Für Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, richtet sich das Recht auf Verbleib während eines Berufungszulassungsverfahrens nach dem Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung, meint das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 30. Juli 2026 (Az. 1 B 909/26.A). Ein Eilantrag gemäß § 78 Abs. 9 AsylG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 7 Asylverfahrensverordnung sei in diesen Fällen mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Der nur knapp begründete Beschluss ist natürlich richtig: Auf vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge ist (nur) altes Verfahrensrecht anwendbar (siehe Art. 79 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung), dieser Grundsatz gilt auch über das erstinstanzliche Verfahren hinaus.



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