Altes GEAS-Verfahrensrecht auch im Berufungszulassungsverfahren

Für Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, richtet sich das Recht auf Verbleib während eines Berufungszulassungsverfahrens nach dem Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung, meint das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 30. Juli 2026 (Az. 1 B 909/26.A). Ein Eilantrag gemäß § 78 Abs. 9 AsylG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 7 Asylverfahrensverordnung sei in diesen Fällen mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Der nur knapp begründete Beschluss ist natürlich richtig: Auf vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge ist (nur) altes Verfahrensrecht anwendbar (siehe Art. 79 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung), dieser Grundsatz gilt auch über das erstinstanzliche Verfahren hinaus.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind

    Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871