Anforderungen an Meldepflichten im Kirchenasyl

Ein „Flüchtigsein“ im Sinne der AMM-Verordnung setzt in der Variante der unterlassenen persönlichen Meldung (Art. 2 Abs. 17 Buchst. c AMM-VO) voraus, so das Verwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 23. September 2026 (Az. 8 L 788/26.A), dass eine Meldepflicht gemäß § 68 Abs. 6 AsylG angeordnet wurde und dass die Form- und Informationspflichten nach § 68 Abs. 7 AsylG eingehalten wurden. Sofern ein Schutzsuchender lediglich formlos zur „Vorsprache“ aufgefordert werde, erfülle das die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Meldepflicht nicht und erlaube darum mangels eines Pflichtverstoßes nicht die Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist.

Das Verwaltungsgericht hat natürlich recht, dass eine Meldepflicht nicht ohne Weiteres angeordnet werden darf. Anders als unlängst das Verwaltungsgericht Düsseldorf verweist es zur Herleitung der rechtlichen Anforderungen an eine Meldepflicht auf § 68 Abs. 6, 7 AsylG. Nicht zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht allerdings vermutlich darin, dass der einleitende Satzteil von Art. 2 Abs. 17 AMM-VO („.. durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht ..“) eine separate (wenngleich konkret nicht einschlägige) Rechtsgrundlage für die Annahme eines Flüchtigseins sein soll: Die drei in den Buchstaben a bis c genannten Beispiele dürften zwar nicht abschließend gemeint sein, es ist aber schwer vorstellbar, wie eine Flucht aussehen soll, die zu einem Entziehen führt, das nicht zugleich die Voraussetzungen mindestens eines der drei Beispiele erfüllt.

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ISSN 2943-2871