Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist nach § 32 AsylG verpflichtet, das Asylverfahren nach Rücknahme des Asylantrags einzustellen, und diese Norm, so das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 28. April 2026 (Az. 3 A 2093/24), begründet ein subjektives Recht auf Einstellung des Verfahrens. Ein verwaltungsgerichtlicher Einstellungsbeschluss ersetze die mit der Norm verfolgte Klarstellungsfunktion jedenfalls dann nicht, wenn ein nachvollziehbares Interesse an der Einstellung des Asylverfahrens nach Rücknahme des Asylantrags (nicht: der Klage) bestehe, wie es beim in § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG vorgesehenen Spurwechsel der Fall sei.
Hintergrund dieser Entscheidung ist offenbar die vom Verwaltungsgericht zitierte Praxis „zahlreicher Ausländerbehörden“, die einen Spurwechsel gemäß § 10 Abs. 3 S. 5 AufenthG nur dann zulassen, wenn eine ausdrückliche Einstellungsentscheidung des Bundesamts vorliegt, und die eine Klagerücknahme gerade nicht für ausreichend halten. Betroffene könnten zwar auch gegen diese Praxis der Ausländerbehörden gerichtlich vorgehen, jedoch nicht auf einfacherem oder schnellerem Weg und nur mit zusätzlichem Prozessrisiko.



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