Aus vier mach fünf bei der Einbürgerung

Schon bislang vertrat das Bundesverwaltungsgericht für den im Rahmen einer Einbürgerung zu erbringenden Identitätsnachweis ein „Stufenmodell“: Die Identität soll zunächst durch Vorlage eines Passes oder eines anerkannten Passersatzpapieres nachgewiesen werden (erste Stufe), danach durch andere geeignete amtliche Urkunden, bei deren Ausstellung die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name überprüft wurde (zweite Stufe), danach durch sonstige amtliche und nichtamtliche Urkunden oder Zeugenaussagen Dritter (dritte Stufe), schließlich allein durch die Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person (vierte Stufe). Der Übergang von einer Stufe zur nächsten Stufe soll dabei immer (nur) dann möglich sein, wenn eine Identitätsklärung auf der vorherigen Stufe objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist. In seinem noch nicht im Volltext vorliegenden Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. 1 C 27.24), über den das Gericht in einer Pressemitteilung berichtet, hat es dieses Stufenmodell fortentwickelt und will nunmehr fünf statt vier Stufen unterscheiden: In der ersten Stufe soll nur noch der Reisepass zur Identitätsklärung verwendet werden können, während die anerkannten Passersatzpapiere in eine neue zweite Stufe verschoben werden und die bisherigen Stufen 2 bis 4 zu den Stufen 3 bis 5 werden.

Was genau das Bundesverwaltungsgericht mit dieser „Präzisierung“ (so die Pressemitteilung) seiner bisherigen Rechtsprechung bezweckt, bleibt bis zur Lektüre des noch nicht vorliegenden Volltexts der Entscheidung ein Rätsel. Das Stufenmodell ist im Staatsangehörigkeitsgesetz weder angelegt noch vorgesehen, was freilich eine gewisse Flexibilität bei der Anzahl der Stufen erlaubt. Das Urteil vom 23. September 2020 (Az. 1 C 36.19), in dem das Gericht sein Stufenmodell etabliert hat, bietet noch ungenutzte Spielräume für noch viel mehr Stufen, etwa mittels einer Unterscheidung von biometrischen und nicht-biometrischen Dokumenten oder von Dokumenten mit oder ohne Lichtbild (beides Rn. 18 des Urteils vom 23.9.2020).

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ISSN 2943-2871