Bei mehr als zwei Werktagen vor einer geplanten Abschiebung kann in Baden-Württemberg vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines Titelerteilungsverfahrens zulässigerweise regelmäßig nur gegenüber dem Rechtsträger der für die Titelerteilung zuständigen Ausländerbehörde gesucht werden, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 15. September 2026 (Az. 12 S 1289/26). Lediglich in „zugespitzten Situationen“, wenn die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die untere Ausländerbehörde zu spät käme, um den Vollzug der Abschiebung abzuwenden, könne es die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gebieten, dem Träger der für die Abschiebung und Duldungserteilung zuständigen Behörde aufzugeben, die bereits eingeleitete oder jedenfalls unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu stoppen.
Der Beschluss zeigt auch über die konkrete (unübersichtliche) Rechtslage in Baden-Württemberg hinaus, dass das kurzfristige Stoppen einer Abschiebung bei allem zeitlichen Druck ein sorgfältiges Arbeiten erfordert, auch was die Wahl des richtigen Antragsgegners, d.h. der zuständigen Behörde, betrifft. Ich halte es für eher unwahrscheinlich, dass die im Zuge der geplanten VwGO-Reform vorgesehene gesetzliche Regelung gerichtlicher Hängebeschlüsse (siehe § 123 Abs. 4 S. 3 VwGO-E: „vorläufige Sicherungsmaßnahmen“) insofern zu einer Vereinfachung führen wird.



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