Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 AufenthG über eine Zurückweisung haben einen doppelten Regelungsgehalt und enthalten zum einen die Einreiseverweigerung im Sinne von Art. 14 des Schengener Grenzkodex und zum anderen die Bestimmung eines Zielstaats der Zurückweisung als Grundlage für die Vollstreckung der Zurückweisung, womit in der Zurückweisung auch eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der EU-Rückführungsrichtlinie liegt, meint der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 24. Januar 2025 (Az. 10 CE 25.105, 10 C 25.160, 10 C 25.161).
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