Duldungsansprüche beim Chancen-Aufenthalt und bei Nichtbetreiben der Abschiebung

Anders als andere Gerichte hält das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 25. April 2025 (Az. 8 L 1143/24) einen Anspruch auf eine Verfahrensduldung im Verfahren zur Erteilung einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis schon dann für gegeben, wenn die Voraussetzungen für ein Chancen-Aufenthaltsrecht überhaupt irgendwann einmal zeitgleich vorgelegen haben. Es sei gerade nicht erforderlich, dass ein Ausländer zusätzlich aus einem sonstigen Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geduldet sei oder aus einem sonstigen Grund eine Verfahrensduldung beanspruchen könne, und es sei außerdem eine weitere Ausnahme vom Erfordernis des gleichzeitigen Vorliegens aller Erteilungsvoraussetzungen für den Fall zu machen, dass eine Ausländerbehörde das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung erst spät im Verfahren anfordere. Ohnehin habe ein Ausländer bereits immer dann einen Duldungsanspruch, wenn die Ausländerbehörde seine Abschiebung nicht aktiv betreibe, was sich auch aus der EU-Rückführungsrichtlinie ergebe.

Man kann gelegentlich zwischen den Zeilen lesen, wenn ein Gericht schlechte Laune hat, und dieser Beschluss ist nicht nur ein schönes Beispiel für schlechte Laune, sondern auch sonst in zweierlei Hinsicht spannend. Zum einen in seiner Opposition u.a. zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, was den Anspruch auf eine Verfahrensduldung während des Verfahrens zur Erteilung einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis betrifft, zum anderen wegen der deutlichen Aussagen zum Duldungsanspruch, wenn eine Ausländerbehörde die Abschiebung nicht aktiv betreibt. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat zur selben Frage unlängst nicht zu solch klaren Worten gefunden (siehe HRRF-Newsletter Nr. 194).

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ISSN 2943-2871