Abschiebungshaft darf im Wege der einstweiligen Anordnung nur so lange angeordnet werden, wie die Voraussetzungen für eine reguläre Haftanordnung im Hauptsacheverfahren (typischerweise) nicht vorliegen, sagt das Landgericht Hannover in seinem Beschluss vom 15. April 2026 (Az. 2 T 31/26). Bei einer im Wege der einstweiligen Anordnung angeordneten Abschiebungshaft bestehe die Möglichkeit zur Anrufung des Bundesgerichtshofs im Wege der Rechtsbeschwerde nicht, so dass sich Betroffene in einer schlechteren Position befänden; außerdem könne die gerichtliche Tatsachenfeststellung mit geringerer Tiefe betrieben werden.
Die spannende Frage ist, wie schnell alle Voraussetzungen für eine reguläre Haftanordnung vorliegen müssen; § 427 Abs. 1 FamFG gestattet die vorläufige Freiheitsentziehung für eine Dauer von bis zu sechs Wochen, was freilich eine Höchstfrist darstellt. Das Landgericht hat der Ausländerbehörde im entschiedenen Verfahren sechs Werktage zugebilligt, um eine Entscheidung in der Hauptsache zu ermöglichen.


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