Entschädigung für immaterielle Schäden bei Nichtausschiffung

Der Kassationsgerichtshof in Rom hat den italienischen Staat mit Beschluss vom 7. März 2025 (Az. 17687/2024) dazu verpflichtet, Schadensersatz an eine Gruppe von Schutzsuchenden zu zahlen, die im August 2018 an Bord des Schiffs Diciotti im Hafen von Catania über zehn Tage festgehalten wurden. Bei der Entscheidung, die Schutzsuchenden an Bord des Schiffs festzuhalten, habe es sich nicht um einen rechtsfreien politischen Akt gehandelt, sondern um einen Verwaltungsakt. Er sei rechtswidrig gewesen, weil gemäß dem SAR-Übereinkommen der für die Rettung von Schiffbrüchigen verantwortliche Staat die Ausschiffung „innerhalb der kürzestmöglichen Zeit“ organisieren müsse, was nicht geschehen sei. Die Höhe des Schadensersatzes steht noch nicht fest.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871