Erneut keine Dublin-Überstellung nach Polen

In seinem Beschluss vom 20. Januar 2026 (Az. VG 1 L 22/26.A) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung angeordnet, in der es um eine Dublin-Überstellung nach Polen ging. In Polen drohten den im September 2025 irregulär über Belarus nach Polen eingereisten Antragstellerinnen nach einer Dublin-Überstellung unmenschliche und erniedrigende Behandlung aufgrund systemischer Mängel des polnischen Asylverfahrens. Polen verweigere Dublin-Rückkehrern die Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens häufig und verweise sie stattdessen darauf, einen neuen Asylantrag in Form eines Folgeantrags zu stellen. Zugleich verweigere Polen aktuell landesweit die Annahme von Asylanträgen von Personen, die irregulär über Belarus nach Polen eingereist seien. Dublin-Rückkehrer unterlägen derzeit jedenfalls bei einer vorherigen Einreise über Belarus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr, keinen Zugang mehr zum polnischen Asylverfahren zu erhalten.

Das Verwaltungsgericht schließt sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. Oktober 2025 (Az. 15 A 5036/24) an, aus dem es auch ausdrücklich zitiert. Nächste Woche wird übrigens, thematisch passend, ein neuer Bericht über die Situation von Schutzsuchenden in Polen nach Dublin-Überstellungen veröffentlicht.

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ISSN 2943-2871