Europarats-Erklärung zu Flucht und Migration verabschiedet

Am 15. Mai 2026 haben die Außenministerinnen und Außenminister aller 46 Mitgliedstaaten des Europarats eine politische Erklärung (die sogenannte Chişinău Declaration) verabschiedet, in der sie ihre Ansichten dazu ausdrücken, wie die Europäische Menschenrechtskonvention von Gerichten ausgelegt und angewendet werden sollte, wenn es um Fragen des Menschenrechtsschutzes vor allem im Kontext von Flucht und Migration geht. Die Ministerinnen und Minister bekennen sich zur Unabhängigkeit der Gerichte, wollen aber eine „faire Balance“ zwischen den „Interessen der Allgemeinheit“ und dem Schutz der Menschenrechte Einzelner erreichen und behaupten, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in das durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschaffene System des Menschenrechtsschutzes geschwächt würde, sofern die „erheblichen, komplexen Herausforderungen im Zusammenhang mit Migration“ nicht angegangen würden. Während das aus Art. 3 EMRK folgende Non-Refoulement-Gebot absolute Geltung habe, dürften nationale Behörden und Gerichten aber nicht vorschnell annehmen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu einer Verletzung dieses Rechts führen würden: Die EMRK solle nicht dazu dienen, ihre Normen anderen Staaten aufzuerlegen, die nicht Vertragspartei seien.

Die Erklärung wird bereits zu Recht lautstark kritisiert, etwa in einer ebenfalls am 15. Mai 2026 veröffentlichten Pressemitteilung von Pro Asyl, weil sie politischen Druck auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausüben wolle. Das European Network of National Human Rights Institutions, in dem für Deutschland das Deutsche Institut für Menschenrechte Mitglied ist, weist in einem Frage-und-Antwort-Dokument darauf hin, dass die Erklärung keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen entfalte und dass es nationalen Gerichten freistehe, die Europäische Menschenrechtskonvention anders zu interpretieren als die Erklärung. Es sei allerdings wahrscheinlich, dass die Erklärung von Behörden und Regierungen in Verfahren vor nationalen Gerichten zitiert werde.

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ISSN 2943-2871