Flüchtlingseigenschaft für queere Menschen aus Georgien

Bereits Ende 2023 war im Vorfeld der Einstufung von Georgien als sicherer Herkunftsstaat bei einer Anhörung im Deutschen Bundestag ausführlich darauf hingewiesen worden, dass sich queere Menschen in Georgien in einer Lage befinden, die sie der Gefahr asylrelevanter Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aussetzt, ohne dass die georgischen Behörden willens oder in der Lage wären, effektiven Schutz vor Verfolgung zu bieten. Ganz unabhängig davon, dass Georgien jedenfalls seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 (Rs. C-406/22) (siehe HRRF-Newsletter Nr. 166) kein sicherer Herkunftsstaat mehr sein kann, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Anfang September 2024 in zwei vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Berufungsverfahren (Az. 12 B 2/22 und 12 B 6/22) Prozesserklärungen abgegeben, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die betroffenen queeren Schutzsuchenden aus Georgien führen.

In dem einen Verfahren (Az. 12 B 6/22) hatte das Verwaltungsgericht Berlin das Bundesamt mit Urteil vom 30. September 2021 (Az. 38 K 547.19 A) verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Bundesamt nun zurückgenommen. In dem anderen Verfahren (Az. 12 B 2/22) hatte das Verwaltungsgericht Potsdam die gegen die Ablehnung des Asylantrags eingelegte Klage mit Urteil vom 16. Juni 2021 (Az. VG 2 K 2725/20.A) abgewiesen und hat das Bundesamt nun seine Bereitschaft erklärt, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt weist in einer Pressemitteilung vom 10. Oktober 2024 auf diese Entwicklung hin und fordert, die Einstufung von Georgien als sicheren Herkunftsstaat zurückzunehmen.

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ISSN 2943-2871