Flüchtlingseigenschaft für queere Menschen aus Georgien

Bereits Ende 2023 war im Vorfeld der Einstufung von Georgien als sicherer Herkunftsstaat bei einer Anhörung im Deutschen Bundestag ausführlich darauf hingewiesen worden, dass sich queere Menschen in Georgien in einer Lage befinden, die sie der Gefahr asylrelevanter Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aussetzt, ohne dass die georgischen Behörden willens oder in der Lage wären, effektiven Schutz vor Verfolgung zu bieten. Ganz unabhängig davon, dass Georgien jedenfalls seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 (Rs. C-406/22) (siehe HRRF-Newsletter Nr. 166) kein sicherer Herkunftsstaat mehr sein kann, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Anfang September 2024 in zwei vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Berufungsverfahren (Az. 12 B 2/22 und 12 B 6/22) Prozesserklärungen abgegeben, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die betroffenen queeren Schutzsuchenden aus Georgien führen.

In dem einen Verfahren (Az. 12 B 6/22) hatte das Verwaltungsgericht Berlin das Bundesamt mit Urteil vom 30. September 2021 (Az. 38 K 547.19 A) verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Bundesamt nun zurückgenommen. In dem anderen Verfahren (Az. 12 B 2/22) hatte das Verwaltungsgericht Potsdam die gegen die Ablehnung des Asylantrags eingelegte Klage mit Urteil vom 16. Juni 2021 (Az. VG 2 K 2725/20.A) abgewiesen und hat das Bundesamt nun seine Bereitschaft erklärt, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt weist in einer Pressemitteilung vom 10. Oktober 2024 auf diese Entwicklung hin und fordert, die Einstufung von Georgien als sicheren Herkunftsstaat zurückzunehmen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871