Fortbestehen der Aufenthaltsgestattung trotz Dublin-Unzuständigkeit

Der Verwaltungsgerichtshof München geht in seinem Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. 19 B 24.1772) davon aus, dass der Eintritt der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung in Dublin-Verfahren entgegen dem Wortlaut von § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung des Betroffenen führt, sondern der Aufenthalt bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Vollzugs der Dublin-Überstellung rechtmäßig bleibt. Das liege daran, so der Verwaltungsgerichtshof, dass die vorrangig vor dem deutschen Recht anzuwendende EU-Asylverfahrensrichtlinie auch für Dublin-Verfahren gelte und dass das Aufenthaltsrecht der Antragsteller während des Asylverfahrens gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie erst mit einer bestandskräftigen inhaltlichen Entscheidung über den Asylantrag erlösche. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats sei aber gerade keine inhaltliche Ablehnung des Asylantrags, so dass das Aufenthaltsrecht fortbestehe, und zwar eben bis zur tatsächlichen Durchführung der Dublin-Überstellung. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zeigt eindrucksvoll, wie komplex das Neben- und Miteinander von deutschem und europäischem Recht inzwischen geworden ist und zu welchen auf den ersten Blick überraschenden Schlussfolgerungen man bei der Ermittlung der letztlich geltenden Rechtsnormen gelangen kann. Die praktischen Auswirkungen des Urteils sind jedenfalls bis zum Inkrafttreten der GEAS-Reform (siehe Art. 10 Abs. 1 Asylverfahrens-Verordnung 2024/1348) vielfältig, weil es im Aufenthaltsrecht immer mal wieder auf einen gerade legalen Voraufenthalt ankommt, wie etwa in diesem Verfahren beim Chancen-Aufenthalt (§ 104c Abs. 1 AufenthG). Die neuen Dublin-Leistungskürzungen gemäß § 1 Abs. 4 AsylbLG dürften ebenso von dem Urteil betroffen und nun noch aus einer weiteren Erwägung heraus grundsätzlich rechtswidrig sein.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Menschenrechtskommissar des Europarats warnt vor menschenrechtlichen Risiken geplanter „Return Hubs“

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Bereits im Juni 2026 wurde hier über die Kritik unabhängiger Menschenrechtsexpert*innen an der geplanten EU-Rückführungsverordnung berichtet.[1] Nun hat sich auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, zu den geplanten „Return Hubs“… Weiterlesen..

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871