In einer Pressemitteilung vom 26. Februar 2026 informiert das Bundesverwaltungsgericht über seine zwei noch nicht im Volltext vorliegenden Urteile vom 28. Januar 2026 (Az. 1 C 7.25 und 1 C 9.25), in denen es entschieden hat, dass das Regelungskonzept des Zweitantrags (§ 71a AsylG) bei richtlinienkonformer Auslegung mit Unionsrecht im Einklang steht und dass es für die Einstufung eines Asylantrags als Zweitantrag auf den Zeitpunkt des Stellung des Antrags in Deutschland ankommt: Ein von einem Antragsteller vor Eintritt der Bestandskraft der in einem anderen EU-Staat getroffenen Entscheidung beziehungsweise vor Ablauf der Wiederaufnahmefrist gestellter Antrag sei kein Zweitantrag und werde auch nach einem Übergang der Zuständigkeit nicht zu einem solchen.
Das „richtige“ Verständnis des Regelungskonzepts des Zweitantrags hat der Rechtsprechung in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten bereitet, man erinnere sich etwa an die unterschiedlichen Ansichten der Oberverwaltungsgerichte Koblenz und Schleswig im Sommer 2025, ob die Annahme eines Zweitantrags den Übergang der Dublin-Zuständigkeit voraussetzt oder nicht. Da ist es fast schon folgerichtig, dass § 71a AsylG im Zuge der Umsetzung der GEAS-Reform in Deutschland ersatzlos entfallen soll, weil die Definition des Folgeantrags in Art. 3 Nr. 19 der neuen EU-Asylverfahrensverordnung auch die bisherigen Zweitanträge einschließt: „einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird [..]“.

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