GEAS-Krokodilstränen im Bundesrat

Am 27. März 2026 hat der Bundesrat beschlossen, dem GEAS-Anpassungsfolgesetz zuzustimmen und für das GEAS-Anpassungsgesetz den Vermittlungsausschuss nicht einzuberufen. Damit ist der Weg für die Verkündung und das baldige Inkrafttreten dieser beiden Umsetzungsgesetze frei. Die Bundesregierung hat anlässlich der Bundesratssitzung zugesichert (Plenarprotokoll der Bundesratssitzung, S. 183),

„den Ländern, in denen in Abstimmung mit dem Bund Grenzverfahrenseinrichtungen betrieben werden, die erforderlichen Kosten, die durch die Errichtung oder Herrichtung von Einrichtungen für das Grenzverfahren nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 sowie durch den fortlaufenden Betrieb dieser Einrichtungen entstehen, auszugleichen.“

Diese Kostenübernahme war den Bundesländern ein vordringliches Anliegen, wie aus Ziffer 1 ihrer Entschließung zum GEAS-Anpassungsgesetz vom 27. März 2026 (BR-Drs. 121/26(B)) hervorgeht. Ebenso vordringlich soll gemäß dieser Ziffer 1 sein, dass die Bundespolizei (und nicht die jeweilige Landespolizei) die „Außensicherung“ dieser „Grenzverfahrenseinrichtungen“ übernimmt, damit, so die Protokollerklärung des Landes Nordrhein-Westfalen (Plenarprotokoll der Bundesratssitzung, S. 183), „potenzielle unerlaubte Grenzübertritte“ verhindert werden können – gelten die in den Einrichtungen inhaftierten Ausländer doch als nicht nach Deutschland eingereist.

Sowohl in seiner Entschließung zum GEAS-Anpassungsgesetz vom 27. März 2026 (BR-Drs. 121/26(B)) als auch in seiner parallelen Entschließung zum GEAS-Anpassungsfolgesetz vom selben Tag (BR-DRs. 122/26(B)) spricht der Bundesrat einige weitere Punkte an, in denen er das neue Recht kritisiert und so plakativ wie voraussichtlich folgenlos Änderungen anmahnt, nämlich dass die Antragsfrist für die freiwillige Ausreise für unbegleitete Minderjährige (§ 38 Abs. 5 AsylG-neu) zu kurz sei, dass die Ergebnisse von Altersfeststellungen gemäß § 42f SGB VIII im Ausländerzentralregister gespeichert werden sollten und dass wegen des „großen Verwaltungsaufwands“ die neu vorgesehene Möglichkeit minderjähriger AsylbLG-Leistungsberechtigter zur freien Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse eingeschränkt werden sollte.

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ISSN 2943-2871